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Guter-Samariter-Gesetz

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Der barmherzige Samariter: Mitgefühl und Schutz

Die aus der Bibel (Lukas 10,25-37) stammende Parabel vom barmherzigen Samariter erzählt, wie ein halbtot zurückgelassener Reisender von einem Fremden gerettet wird, der ihn versorgt und für ihn sorgt. Über ihren religiösen Kontext hinaus trägt sie eine universelle Botschaft: die moralische Pflicht, anderen in Gefahr aus Mitgefühl und Selbstlosigkeit zu helfen.

Von diesem Grundsatz inspiriert, wurden weltweit zahlreiche Gesetze des barmherzigen Samariters erlassen, die jene vor rechtlicher Verfolgung schützen, die in einem Notfall in gutem Glauben Hilfe leisten. Der genaue Umfang dieses Schutzes ist jedoch von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich: Nachfolgend finden Sie, was das für Ihre Region geltende Recht vorsieht.

Gesetzeszitat

Geltendes Gesetz Es gibt kein eigenes Gute-Samariter-Gesetz und keine allgemeine Rettungspflicht. Ein gemischtes System aus römisch-holländischem und Common-Law-Recht: Grundsätzlich besteht keine Pflicht, einen Fremden zu retten, doch eine Rechtspflicht zum Handeln kann im Einzelfall nach dem boni-mores-Test („legal convictions of the community“) aus Minister van Polisie v Ewels 1975 (3) SA 590 (A) entstehen, oder aus vorangegangenem Verhalten, der Kontrolle eines gefährlichen Gegenstands, einer besonderen Schutzbeziehung, dem Gesetz oder einem Vertrag.
Schutzumfang Eine reine Unterlassung begründet für sich genommen keine Haftung; sie wird rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Der eingreifende Helfer wird angesichts des Notfalls am Maßstab eines „vernünftigen Helfers“ gemessen, ohne gesetzliche Immunität. Verfassungswerte (das Recht aus s. 27(3), eine Notfallbehandlung nicht verweigert zu bekommen) prägen die Beurteilung.
Hilfeleistungspflicht Nein
AED-Haftungsschutz Nein
Keine gesetzliche Hilfeleistungspflicht

Ihr Schutz nach dem Gesetz

Südafrika hat kein eigenes Gute-Samariter-Gesetz und keine allgemeine Pflicht, einen Fremden zu retten. Sein gemischtes System aus römisch-holländischem und Common-Law-Recht kennt grundsätzlich keine Rettungspflicht; dennoch kann eine Rechtspflicht zum Handeln im Einzelfall nach dem boni-mores-Test entstehen – den „legal convictions of the community“ aus dem Urteil Minister van Polisie v Ewels 1975 – oder aus vorangegangenem Verhalten, der Kontrolle eines gefährlichen Gegenstands, einer Schutzbeziehung, dem Gesetz oder einem Vertrag. Der eingreifende Helfer wird am Maßstab eines „vernünftigen Helfers“ gemessen, der den Notfall berücksichtigt.

Keine Handlungspflicht, aber jeder Grund zu handeln

Eine reine Unterlassung begründet für sich genommen keine Haftung: Sie wird nur rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, sodass der bloße Passant nicht rechtlich zur Rettung verpflichtet ist. Verfassungswerte, darunter das Recht, eine Notfallbehandlung nicht verweigert zu bekommen (s. 27(3)), prägen diese Beurteilung, ohne die Entscheidung zu helfen in eine Pflicht zu verwandeln. Wer in gutem Glauben und mit dem Urteilsvermögen eines vernünftigen Helfers hilft, muss keine harte Bewertung fürchten.

Warum Ausbildung unerlässlich ist

Ob das Gesetz zum Handeln verpflichtet oder nicht, der Notfall verhandelt nicht: Bei einem Herzstillstand senkt jede Minute ohne Wiederbelebung die Überlebenschance um rund 10 Prozent. In Südafrika, wo die Eintreffzeiten von Viertel zu Viertel stark schwanken, ist die anwesende Person das erste Glied der Rettungskette – jene, die handelt, solange jede Sekunde noch zählt. Sich in Wiederbelebung und Erster Hilfe ausbilden zu lassen heißt, die Gelassenheit und die Technik zu gewinnen, die das hilflose Zusehen vom Retten eines Lebens trennen. Dieses Wissen vergisst man nicht – und eines Tages kann es alles verändern.

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